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Magazin der Tierfreunde
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Neue Urteile zur Heimtierhaltung

Viele Hausbesitzer oder Vermieter setzen eine Klausel in ihre Mietverträge, wonach Tierhaltung grundsätzlich ihrer Genehmigung bedarf. Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln ist eine solche Klausel unwirksam. Danach ist jeder Mieter grundsätzlich berechtigt, in der Wohnung einen Hund zu halten.Das Landgericht Krefeld und das Landgericht München 1 sagen allerdings: Kommt auf den Hund an! Danach kann der Vermieter die Haltung eines Hundes – etwa eines Bullterriers – untersagen, wenn der Halter keine Eignung hat, den Hund seiner Rasse entsprechend zu führen. Laut Urteil des Amtsgerichts Sinzig muss der Vermieter in die Haltung von zwei kastrierten Katzen in einer Mietwohnung einwilligen, auch wenn der Mieter ganztägig berufstätig ist. Vorausgesetzt, eine katzengerechte Haltung ist sichergestellt.Streit auch um einen ganz besonderen Fall der Haustierhaltung: Ein Mieter in Köln hielt sich in seiner Wohnung 24 Schlangen, bei denen es sich allerdings weder um Gift- noch um Riesenwürgeschlangen handelte. Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln (Az 213 C 363/89) bedarf auch diese Tierhaltung keiner Genehmigung durch den Vermieter, da von ihr weder Lärm- noch Geruchsbelästigung ausgeht.

Quelle: Magazin der Tierfreunde Nr. 1/2000 Seite 6