Artenschutzrechtliche Kennzeichnung von Tieren
 | | Soldatenara |
Wer Tiere hält, die nach Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung BArtSchV geschützt sind, muß sie mit einem artenschutzrechtlichen Kennzeichen versehen. Seit Januar 2001 will das Bundesumweltministerium mit der in der Bundesartenschutzverordnung (BartSchV) vorgeschriebenen Melde- und Kennzeichnungspflicht den illegalen Handel mit geschützten Tierarten verhindern.
Zu den kennzeichnungspflichtigen Tieren gehören insgesamt an die 1000 verschiedene Tierarten. Vögel werden in erster Linie mit Fußringen, Säugetiere und Reptilien mit Transpondern (implantierbare Mikrochips) versehen. Wenn im Einzelfall eine Kennzeichnung unmöglich ist, kann mit Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörden eine genaue und lückenlose Dokumentation, etwa mit Hilfe von Fotos, über das Tier geführt werden.
Die Kennzeichen ermöglichen die direkte Zuordnung eines Tieres zu amtlichen Dokumenten, Meldeformularen und zu Bestandsbüchern, die von Züchern und Zoofachhändlern geführt werden. Die legale Herkunft lebender, kennzeichnungspflichtiger Tiere kann so durch den Besitzer lückenlos nachgewiesen werden. Ein Verstoß gegen die neue Kennzeichnungsregelung wird mit Ordnungsstrafen belegt.
Das Bundesumweltministerium hat den ZZF als Ausgabestelle für artenschutzrechtliche Kennzeichen anerkannt. Mit dem Verkauf und der Registrierung der Kennzeichen hat der ZZF sein Service-Unternehmen Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH (WZF) beauftragt.
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