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Tier- und Naturschutz
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Heidelberger Beschlüsse des ZZF zum Tierschutz im Zoofachhandel

Selbstbeschränkung im Handel mit Heimtieren

Stand: 08.02.2006

Präambel

Die nachfolgend aufgeführten Selbstbeschränkungen im Handel mit Heimtieren dienen dem Schutz lebender Tiere in der Obhut des Zoofachhandels und des Liebhabers (Halter). Gemäß Punkt IV Satz 2 des Grundsatzprogrammes des Zentralverbandes Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. sind die Selbstbeschränkungen entsprechend dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25.05.1991 Ergänzung und Bestandteil des Grundsatzprogrammes. Die Einhaltung dieser Selbstbeschränkungen ist somit bindende Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V..

Allgemeine Bestimmungen

  1. Es widerspricht dem Grundsatz des ethischen Tierschutzes, in der Öffentlichkeit für das Mitgeschöpf Tier über den Preis zu werben. Einzelhandelsmitglieder des ZZF werben daher nicht mittels Preisangaben für lebende Tiere.

  2. Einzelhandelsmitglieder des ZZF dürfen nur solche Tiere zum Verkauf vorrätig halten und in den Geschäften präsentieren, für deren Haltung sie jederzeit alle benötigten Zubehör- und Verbrauchsartikel anbieten können. Das gilt insbesondere bei Futtermitteln für solche Tiere, die diesbezüglich spezielle Bedürfnisse haben.

  3. Mitgliedsfirmen des ZZF verzichten auf die Präsentation und den Verkauf von Hunden. Die vermittelnde Zusammenarbeit mit Tierheimen und Züchtern wird ausdrücklich empfohlen.

  4. Mitgliedsfirmen des ZZF dürfen grundsätzlich nur Rassekatzen in speziell ausgestatteten Verkaufsanlagen präsentieren. Für einen Wurf oder jeweils maximal 5 gleichaltrige Katzen ist eine besondere Abteilung von 5 qm bei normaler Zimmerhöhe vorzusehen. Diese Abteilungen sind gegen Störungen abzusichern. Als besonders ansprechend und gleichzeitig katzengerecht wird die Ausgestaltung als möblierte „Katzenstuben“ empfohlen. Es dürfen ausschließlich gegen FIP (Feline Infektiöse Peritonitis) geimpfte Katzen ab einem Mindestalter von 16 Wochen abgegeben werden.

    Hauskatzen werden von Mitgliedsfirmen des ZZF nicht angeboten. Der Zoofachhandel unterstützt die örtlichen Tierschutzvereine in ihrem Bemühen, die für die in ihrer Obhut befindlichen Katzen, Hunde u. a. Tiere ein neues Heim zu finden. Das kann beispielsweise durch das Anbringen eines „Schwarzen Brettes“ in Zoogeschäften erfolgen. Bei Vorhandensein einer Katzenstube gemäß Punkt 4 Absatz 1 und bei Vorliegen einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ist, nach Möglichkeit in Abstimmung mit den örtlichen Tierschutzvereinen, auch die Präsentation von Hauskatzen in Zoofachgeschäften möglich.

  5. Mitgliedsfirmen des ZZF dürfen keine Tiere in ihren Geschäften anbieten oder zur Schau stellen (präsentieren), die als Heimtier ungeeignet sind. Tiere, die nur bedingt als Heimtier geeignet sind und denen zur artgerechten Haltung besondere Bedingungen in Bezug auf Futter oder Umwelt geboten werden müssen, sind besonders zu kennzeichnen. Dadurch soll verhindert werden, dass solche Tiere in die Hände ungenügend qualifizierter Halter geraten. Einzelheiten sind der „Roten Liste- Tierschutz“, Anhänge A und B, zu entnehmen.

    Die Einzelhandelsmitglieder des ZZF verzichten auf Präsentation der in der „Roten Liste-Tierschutz- A“ aufgeführten Tiere.

    Mitgliedsfirmen des ZZF ist der Verkauf an Institutionen und Personen, deren Möglichkeiten hinsichtlich der artgerechten Haltung unzweifelhaft sind, gestattet. Sie haben sich von den fachlichen Kompetenzen und der artgerechten Unterbringung zu überzeugen.

  6. Von Mitgliedsfirmen des ZZF werden bevorzugt nachgezüchtete Tiere angeboten.

  7. Für Mitgliedsfirmen der Fachgruppen Zierfisch- und Wasserpflanzengroßhandel sowie Heimtiergroßhandel im ZZF gilt das Präsentationsverbot gemäß Punkt 5 nicht, soweit die Hälterungsanlagen des Großhandels im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Tierarten, für die ein Präsentationverbot in Einzelhandelsgeschäften gemäß Anhang A der „Roten Liste- Tierschutz“ gilt, sind als solche kenntlich zu machen. Tiere, die als bedingt für die Heimtierhaltung geeignet eingestuft sind (Anhang B der „Roten Liste- Tierschutz“ gilt), sind als solche kenntlich zu machen.

  8. Die herstellende Industrie ist aufgerufen, durch Entwicklung und Produktion geeigneter Zubehör- und Verbrauchsartikel die Bedingungen für die artgerechte Haltung von Heimtieren weiter zu verbessern.

"Beratung ist das A und O"

Fragen an ZZF-Präsident Klaus Oechsner zum Engagement des ZZF für den Tierschutz im Zoofachhandel.

Weitere Infos:
 Interview



10 Jahre Roter Punkt

Am 25. Mai 1991 haben sich die Mitglieder des ZZF auf einer Delegiertentagung in Heidelberg nach intensiven Diskussionen zu einem "besonderen Tierschutz im Zoofachhandel" durchgerungen.

Weitere Infos:
 10 Jahre Roter Punkt