Washingtoner Artenschutzübereinkommen / EG-Verordnungen
Ein- und Ausfuhr gefährdeter Tiere und Pflanzen / CITES
Die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tieren und Pflanzen, ob tot oder lebendig, unverarbeitet oder als weiterverarbeitetes Erzeugnis, ist genehmigungspflichtig. Typische Beispiele sind Korallen, Nashornprodukte, Wildvögel sowie Waren aus Elfenbein, Reptil- oder Elefantenleder. Ohne die erforderlichen Einfuhrdokumente drohen an der Grenze die Beschlagnahme der Andenken sowie die Zahlung eines drastischen Bußgeldes. Der ZZF rät Touristen daher, sich vor ihrer Reise darüber zu informieren, welche Tier- und Pflanzenarten in ihrer Existenz bedroht sind.
Auch bei herrenlosen Hunden und Katzen, die Tierfreunde aus Mitleid nach Deutschland mitnehmen möchten, ist Vorsicht geboten: Viele frei lebende Tiere sind mit Tollwut infiziert. Hunde und Katzen dürfen daher nur in die Bundesrepublik eingeführt werden, wenn sie mindestens 30 Tage bis längstens zwölf Monate vor Grenzübertritt nachweislich gegen Tollwut geimpft wurden.
Das WA wurde 1973 zum Schutz von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten beschlossen. Für Deutschland trat es vor 25 Jahren, am 20. Juni 1976, in Kraft. Inzwischen haben weltweit mehr als 150 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet. Es wird auf rund 8000 Tier- und etwa 40.000 Pflanzenarten angewendet. Alle geschützten Arten unterliegen je nach Grad ihrer Gefährdung unterschiedlich strengen Handelskontrollen. So sind in Anhang I des WA alle Arten aufgeführt, die unmittelbar vom Aussterben bedroht sind. Die Einfuhr dieser Tiere und Pflanzen wird nur in seltenen Ausnahmefällen genehmigt. In den Anhängen II und III sind jene Arten genannt, die nur mit Genehmigung des Urlaubslandes aus- und nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Meist ist zusätzlich noch eine Einfuhrgenehmigung der Bundesrepublik Deutschland erforderlich, die beim Bundesamt für Naturschutz ( http://www.bfn.de) beantragt werden muß.
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