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Wildtierhaltung: Sachkundige Antwort von Katrin Eder
03.11.2022 | Meldung
Eine interessante Antwort gab es Ende Oktober von Katrin Eder (Bündnis 90/die Grünen) im Namen der Landesregierung Rheinland-Pfalz auf die Kleine Anfrage im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität zur Haltung von und Zwischenfällen mit exotischen Tieren.

Die Anfrage hatte die Abgeordnete Lisa-Marie Jeckel (Freie Wähler) gestellt.
Die Anfrage beinhaltete die These, dass das Interesse an der Haltung von Großkatzen wie Tigern und Löwen gestiegen sei – auch durch die Popularität der Netflix-Serie „Tiger King“: Die Haltung von Wildtieren als Haustiere sei aber nicht nur für Halter gefährlich, sondern auch mit Tierleid verbunden. Jeckel verwies auf eine Pressemitteilung von Bundesministerin Julia Klöckner von 2018, die betont hatte, dass auch exotische Tiere artgerecht gehalten werden müssen. Zugleich wurde in der Pressemitteilung auf Gesetzeslücken auf Bundesebene hingewiesen sowie das Problem des Internethandels mit Exoten und Wildtieren thematisiert.
Vor diesem Hintergrund fragte sie die Landesregierung:
„1. In wie vielen Fällen stellte die untere Naturschutzbehörde seit dem Jahr 2017 einen Verstoß bzw. eine Nichteinhaltung der Anforderungen des Landesnaturschutzgesetzes (aufgelistet nach Jahren) fest?
2. Wie viele Zwischenfälle sind seit dem Jahr 2017, in denen ein Exot aus der Haltung entkam (bitte aufgelistet nach Jahren), bekannt?
3. Wie oft wurden seit dem Jahr 2017 (bitte nach Jahren aufgelistet) von den zuständigen Behörden, im Zusammenhang mit Haltung oder Zucht von besonders geschützten Arten, schriftliche Nachweise einer ausreichenden Fachkunde verlangt?
4. Wie viele Einsätze der Sicherungsbehörden (Feuerwehr oder Polizei) wurden durch das Entweichen eines für den Menschen giftigen Tieres seit dem Jahr 2017 ausgelöst?
5. Wie oft wurden, im Durchschnitt, Halter von exotischen bzw. gefährdeten Tierarten in Rheinland-Pfalz durch die zuständigen Behörden seit dem Jahr 2017 kontrolliert?
6. Wie viele Halter oder Züchter von giftigen Tieren sind derzeit in Rheinland-Pfalz gemeldet?
7. Sind den zuständigen Behörden rheinland-pfälzische private Halter oder Züchter von Großkatzen bekannt?“
In der Antwort der Abgeordneten Katrin Eder (die Grünen) schickte diese folgende Vorbemerkung voraus und bewies damit Sachkenntnis in der Fragestellung: „Die Haltung von Tieren als Haustiere ist immer mit einer Sachkunde und einer tier- und artgerechten Haltung verbunden, unabhängig davon, ob das Tier ein Wildtier oder ein sogenanntes etabliertes Haustier ist. Grundsätzlich muss deutlich gemacht werden, dass der Begriff des Exoten oder Wildtiers nicht per Definition abgegrenzt ist. Als Exoten müssen alle Tiere betrachtet werden, die nicht in Deutschland ursprünglich heimisch sind. Damit sind auch das Schaf und der Goldhamster Exoten. Auch der Begriff des Wildtiers ist problematisch. Die Domestikation eines Tieres hin zu einem Haustier ist unterschiedlich schnell. Der Hund gilt als domestiziertes Tier wohingegen eine Hauskatze kaum als domestiziert gilt bzw. sehr schnell verwildern kann. Ähnlich problematisch ist die Eingrenzung des Begriffs „Gefährliche Tiere“. Nicht jede nicht-heimische Art ist gefährlich. Beispielsweise fallen die meisten tropischen Aquarienfische unter diese Kategorie. Statistisch betrachtet gehören Pferde, Hunde und Bienen zu den für den Menschen gefährlichsten Tieren Deutschlands.“
Es folgen ausführliche Antworten auf die gestellten Fragen, die belegen, dass die gesetzlichen Vorgaben durchaus eine Haltung von Wildtieren regeln und kontrollieren:
„Zu Frage 1: Bei dieser Frage wird davon ausgegangen, dass hier Bezug auf den Abschnitt 2, Besonderer Artenschutz, und hier auf § 23, Kennzeichnung von Tieren einer besonders geschützten Art, und § 25, Haltung und Zucht von Tieren einer besonders geschützten Art, des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) genommen wird. In Einzelfällen kam oder kommt es vor, dass Tiere nicht entsprechend der Vorgaben gekennzeichnet wurden oder sind, z. B. aufgrund einer Beinverletzung eines Vogels. Die Kennzeichnung wurde dann, nach tierärztlicher Bestätigung, nachgeholt. Ebenso kam oder kommt es vor, dass von der Tierarztpraxis nicht der vorgeschriebene und gemäß dem Artenschutzrecht zugelassene Transponder eingesetzt wurde. Es handelt sich um wenige Einzelfälle, die nicht separat festgehalten werden.
Zu Frage 2: Es kommt immer wieder vor, dass Tiere entfliegen oder entlaufen. Hier handelt es sich dann vorwiegend um Vögel, ungiftige Schlangen oder Landschildkröten. Zwischenfälle sind nicht bekannt. Eine Auflistung existiert nicht.
Zu Frage 3: Wenn die Haltung von Tieren angezeigt wird, ist in den Schreiben an die Halterinnen und Halter stets folgender Passus aufgenommen: „Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) dürfen Wirbeltiere der besonders geschützten Arten nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und die Halterin bzw. der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass diese nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Das Vorliegen der Anforderungen ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Gemäß § 25 Abs. 1 des LNatSchG vom 6. Oktober 2015 (GVBI. 2015, 283) in der derzeit geltenden Fassung muss die Halterin bzw. der Halter einer besonders geschützten Art über eine ausreichende Fachkunde verfügen und das Tier ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend unterbringen und versorgen. Eine ausreichende Fachkunde wird vermutet, wenn die Person, die das Tier hält, Mitglied in einem Fachverband ist oder an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung eines Zoos oder eines Fachverbandes teilgenommen hat."In Einzelfällen wird dies konkretisiert.
Zu Frage 4: Für die Beantwortung dieser Frage wurde durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eine Abfrage bei den Aufgabenträgern durchgeführt. Es erfolgten 89 Rückmeldungen der Gemeinden aus den 24 Landkreisen und weitere fünf Meldungen aus den zwölf kreisfreien Städten. Es wurden insgesamt zehn Feuerwehreinsätze durch das Entweichen eines für den Menschen giftigen Tieres seit dem Jahr 2017 gemeldet.
Zu Frage 5: Seitens der Unteren Naturschutzbehörden werden in der Regel nur anlassbezogen Vorortkontrollen durchgeführt. In Einzelfallen wird das Veterinäramt informiert oder dieses um Auskunft oder die Möglichkeit einer Vorortkontrolle gebeten.
Zu Frage 6: Da der Begriff des giftigen Tieres nicht abgegrenzt ist, existiert auch keine Meldepflicht. Die BArtSchV regelt u. a. die Anzeigepflicht der Haltung von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten. Einige sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Diese sind in der Anlage 5 zu § 7 Abs. 2 BArtSchV gelistet. Bei Tieren, die nicht unter die artenschutzrechtlichen Bestimmungen fallen bzw. für die es nach diesen Regelungen keine Anzeigepflicht gibt, liegen bei der Unteren Naturschutzbehörde selten Angaben vor. So liegen beispielsweise in der Regel keine Angaben zu Vogelspinnen vor, da sie nicht zu den anzeigepflichtigen Wirbeltierarten zählen.
Zu Frage 7: Die Abfrage bei den zuständigen Kreisverwaltungen und kreisfreien Städten ergab, dass derzeit keine privaten Halterinnen und Halter oder Züchterinnen und Züchter von Großkatzen in Rheinland-Pfalz bekannt sind.“
Hier finden Sie beide Drucksachen auf der Seite der rheinland-pfälzischen Landesregierung.