Amtliche Artenschutzkennzeichen
Fußringe und Transponder gemäß Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung
Wer geschützte Tierarten hält, die nach Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu kennzeichnen sind, muss sie mit einem amtlichen Kennzeichen versehen. Die Kennzeichnung leistet dabei einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz.
Kennzeichen für Säugetiere, Reptilien und Vögel
Der ZZF vergibt an Züchter, Händler, Tierparks und Zoos Kennzeichen für insgesamt rund 1.000 Tierarten. Vögel werden in erster Linie mit Fußringen versehen. Säugetiere und Reptilien bekommen Transponder (implantierbare Mikrochips). Wenn im Einzelfall eine Kennzeichnung unmöglich ist, kann mit Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörden eine genaue und lückenlose Dokumentation, etwa mit Hilfe von Fotos, über das Tier geführt werden.
Lückenloser Nachweis für Züchter, Händler und Tierparks
Die Kennzeichen ermöglichen die direkte Zuordnung eines Tieres zu amtlichen Dokumenten, Meldeformularen und zu Bestandsbüchern, die von Züchtern und Zoofachhändlern geführt werden. Die legale Herkunft lebender, kennzeichnungspflichtiger Tiere kann so durch den Besitzer lückenlos nachgewiesen werden. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsregelung wird mit Ordnungsstrafen belegt.
Fußringe und Transponder für kennzeichnungspflichtige Arten
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Ordnungszahlen für die kleinsten Ringgrößen
Da auf den kleinen Ringen nur begrenzt Platz für die Beschriftung ist, arbeiteten wir gemäß Anlage 7 der Bundesartenschutzverordnung mit einem Zifferncode. Hierbei steht jede Ordnungzahl für das entsprechende Millimetermaß. Auf diese Weise sind die Ringgrößen eindeutig codiert.
Ringgröße in mm |
Ordnungszahl |
---|---|
2,0 | 0 |
2,3 | 1 |
2,5 | 2 |
2,7 | 3 |
2,8 | 4 |
3,0 | 5 |
3,2 |
6 |
3,3 | 7 |
3,5 | 8 |
3,8 | 9 |
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefonnummer Ringstelle: 0611 447553-24
Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr
Für Fragen zur Ringvergabe und für Bestellungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Esther Schütz
Ringstelle
Vanessa Bola
Ringstelle