Bundesartenschutzverordnung

Rechtliche Grundlage der artenschutzrechtlichen Kennzeichnung von Tieren

Der Schneelopard (Panthera uncia) benötigt laut Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung ein Artenschutzkennzeichen.
Foto: Illuminationdesign / Zoo Dresden

Warum müssen einige Tiere mit Ring oder Transponder gekennzeichnet werden?

Für die Kennzeichnung gibt es eine rechtliche Grundlage: Die Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten, Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV, vom 16. Februar 2005.

Welche Arten müssen gekennzeichnet werden?

Ausschließlich die in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten besonders geschützten Arten. Es handelt sich um Arten des Anhangs A zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung), europäische Vogelarten sowie um solche Arten des Anhangs B, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern zeitweise oder auf Dauer ausgesetzt wurde.
Auch zuvor nicht gekennzeichnete Exemplare der auf Anlage 6 aufgeführten Arten unterliegen der Kennzeichnungspflicht und müssen nachgekennzeichnet werden.

Vor der Aufnahme einer Art in die Anlage 6 zur BArtSchV vorgenommene tierseuchenrechtliche Kennzeichnung kann - muss aber nicht - als artenschutzrechtliche Kennzeichnung von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (antragsgebundenes Verfahren) anerkannt werden. Gleiches gilt für die Kennzeichnung von Nicht-Psittaciden nach bestimmten Zuchtverbandsregularien (z. B. AZ, DKB, VZE u. a. m.), sofern eine den Bestimmungen über die artenschutzrechtliche Kennzeichnung entsprechende Individualisierung gewährleistet ist.

Für Arten, die nicht in der Anlage 6 aufgeführt sind, dürfen die von den in der BArtSchV zugelassenen Ausgabestellen vergegebenen Kennzeichen nicht benutzt werden.

Wie werden die Tiere artenschutzrechtlich gekennzeichnet?

Neben geschlossenen und offenen Fußringen für Vögel sind Transponder vorgesehen. Diese dürfen nur von Tierärzten implantiert werden. Bei welchen Arten welche Kennzeichen angewendet werden dürfen, geht aus § 13 BartSchV in Verbindung mit der Anlage 6 hervor, der auch die Innendurchmesser der vorgesehenen Fußringe für Vögel zu entnehmen sind. Abweichungen von den vorgesehenen Größen sind bei einzelnen Exemplaren, Populationen oder Unterarten zulässig, wenn einerseits aus Gründen der Kennzeichnungssicherheit (kleiner als Artdurchschnitt) oder des Tierschutzes (größer als Artdurchschnitt) kleinere oder größere Fußringe benötigt werden. Ist in besonderen Einzelfällen (Erkrankung oder Verletzung eines Tieres) die Kennzeichnung mittels der vorgegebenen Methoden nicht möglich, können mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch weitere geeignete Methoden, insbesondere molekulargenetische, angewendet werden. Die Kennzeichnung mittels einer vorrangig anzuwendenden Methode ist nachzuholen, sobald die Hindernisse dafür entfallen sind.

Kleiner Panda (Ailurus fulgens)
Foto: Illuminationdesign / Zoo Dresden

Transponder für Säugetiere

Besonders geschützte Arten, die in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, benötigen ein Artenschutzkennzeichen. Vögel werden mit Ringen gekennzeichent und Säugetiere wie der Kleine Panda (Ailurus fulgens) werden in der Regel mit einem Transponder gekennzeichnet. Foto: Zoo Dresden

Welche Kennzeichen und Materialien sind zugelassen?

In § 13 BArtSchV ist festgelegt, welche Kennzeichnungsmethode bei welchen Tieren Vorrang vor welcher anderen Kennzeichnungsmethode hat. Bei mehr als zwei in Frage kommenden Methoden ergibt sich eine Reihenfolge. Grundsätzlich ist immer nur die Kennzeichnungsmethode mit der höchsten Priorität anzuwenden. Die Anwendung einer nachrangigen Kennzeichnungsmethode bedarf in jedem Falle der ausdrücklichen Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde.

Beachten Sie bitte bei der Kennzeichungsmethode folgende Prioritäten

  • Gezüchtete Vögel
    1. geschlossenener Ring oder gemäß Auflage der nach Landesrecht zuständigen Behörde
    2. offener Ring
    3. Transponder
    4. Dokumentation (Pedigramm oder Kraniogramm)
  • Sonstige Vögel
    1. offener Ring oder Transponder (nach Wahl des Halters) oder gemäß Auflage der nach Landesrecht zuständigen Behörde
    2. Dokumentation (Pedigramm oder Kraniogramm)
  • Säugetiere
    1. Transponder oder gemäß Auflage der nach Landesrecht zuständigen Behörde
    2. Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (gleichrangig)
  • Reptilien
    1. Transponder oder Dokumentation (nach Wahl des Halters)

Welche Qualität müssen die Artenschutzkennzeichen haben?

Zugelassen sind geschlossene Fußringe aus Aluminiumlegierungen oder Kunststoff bestimmter Qualität. Für die Kennzeichnung von Sittichen und Papageien, die artenschutzrechtlich zu kennzeichnen sind, sind Edelstahlringe oder Ringe aus Aluminiumlegierungen mit vorgegebener Mindesthärte vorgeschrieben. Offene Ringe bestehen immer aus Aluminiumlegierungen. Auch die Transponder müssen bestimmten Normen entsprechen.

Für die Einhaltung der sich auf die Materialien beziehenden Bestimmungen sind die Ausgabestellen verantwortlich.

Gerfalke (Falco rusticolus)
Foto: Falknerei Cologne

Ringe in Falkenqualität

Die Ringstelle bietet neben geschlossenen und offenen Artenschutzringen aus Aluminium, auch geschlossene Ringe speziell in Falkenqualität an.
Foto: Gerfalke (Falco rusticolus), von der Falknerei Cologne

Was muss auf einem Artenschutzkennzeichen stehen?

Bei Transpondern ist lediglich die Einmaligkeit gefordert, die bei Beachtung der vorgeschriebenen technischen Normen garantiert ist. Die Beschriftung von Fußringen muß folgende Angaben enthalten:

  • Ausgebender Verein
  • Angabe zu offenen („O“) oder geschlossenem („G“) Ring
  • Jahrgang
  • Ringgröße
  • laufende Nummer

Zusätzliche Angaben (z. B. Zuchtverbandskürzel und Mitgliedsnummer) sind grundsätzlich zulässig, sofern dadurch die Lesbarkeit der vorgeschriebenen Beschriftungselemente nicht negativ beeinflußt wird und sich diese von den zusätzlichen Angaben deutlich abheben.

Wie werden artenschutzrechtliche Kennzeichen vergeben?

Artenschutzrechtliche Kennzeichen werden ausschließlich von den in § 15 Abs. 1 BartSchV benannten Verbänden ausgegeben. Die Verbände sind verpflichtet, auch Nicht-Mitglieder zu gleichen Konditionen zu beliefern. Die Daten der Kennzeichenbezieher (Name, Adresse, Kennzeichen und Lieferdatum) sind seitens der zugelassenen Verbände EDV-technisch zu registrieren und den zuständigen Überwachungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahmeregelung gilt für Tierärzte, die sich gegenüber den zugelassenen Verbänden zur Einhaltung bestimmter Regeln verpflichtet haben. An diese dürfen Transponder in vorgegebenen Höchstmengen abgegeben werden. Die tatsächlichen Endbezieher müssen Tierärzte den zugelassenen Verbänden melden.

Vernichtung und Rückmeldung nicht verwendeter Fußringe

Auf Fußringen für Vögel muss der jeweilige Jahrgang angegeben sein. Die spätere Verwendung ist nicht zulässig. Bis zum Ablauf des angegebenen Kalenderjahres nicht verwendete Ringe sind zu vernichten (entspricht der Rechtsauffassung des zuständigen Bundesministeriums). Die Rücksendung nicht verwendeter Ringe eines Jahrgangs bzw. die Meldung vernichteter Ringe an die jeweilige Ausgabestelle ist nicht mehr erforderlich.