EU beschließt Lieferkettengesetz

26.05.2024  |  Meldung

Die europäischen Regeln wurden im Verhandlungsprozess moderater als ursprünglich geplant ausgestaltet, sie werden trotz der Abschwächungen jedoch einiges an Bürokratie für eine Vielzahl deutscher Unternehmen mit sich bringen. Die Bundesregierung sollte das deutsche Lieferkettengesetz bis zur Umsetzung der EU-Regelung in nationales Recht aussetzen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.

Auf den letzten Drücker der bisherigen Amtszeit verständigte sich das EU-Parlament am 24. Mai 2024 auf ein europäisches Lieferkettengesetz, welches auch Hersteller von Heimtierbedarf verpflichtet, entlang der gesamten Lieferkette menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Es gab keine Gegenstimmen, Deutschland und neun weitere Länder enthielten sich. Der Gesetzestext muss noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit er in Kraft treten kann. Danach haben die EU-Staaten zwei Jahre Zeit, die neuen Regeln in nationales Recht umzusetzen.

Die europäischen Regeln wurden im Verhandlungsprozess moderater als ursprünglich geplant ausgestaltet: Statt für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und mindestens 150 Millionen Euro Umsatz gelten sie zunächst nur für Firmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz. Ein Jahr später werden auch Unternehmen mit 4.000 Mitarbeitern und 900 Millionen Euro Umsatz einbezogen und nach drei Jahren auch solche mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz.

Demgegenüber gilt das seit 2023 in Deutschland bestehende nationale Lieferkettengesetz für Unternehmen mit 1.000 oder mehr Mitarbeitern. In den kommenden Jahren sind von der deutschen Version also in der Bundesrepublik mehr Unternehmen betroffen als von der EU-Variante. Bei der Haftbarkeit von Unternehmen ist das EU-Lieferkettengesetz jedoch schärfer: Im deutschen Lieferkettengesetz ist ausgeschlossen, dass Unternehmen für Sorgfaltspflichtverletzungen haftbar sind – das EU-Gesetz lässt das zu. Verstößt ein Unternehmen gegen die Vorschriften können Geldstrafen bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens verhängt werden.

ZZF-Geschäftsführer Gordon Bonnet kommentiert: „Trotz der Abschwächungen wird die EU-Lieferkettenrichtlinie einiges an Bürokratie für eine Vielzahl deutscher Unternehmen mit sich bringen. Da es in den meisten anderen EU-Ländern bislang kein nationales Lieferkettengesetz gibt, sollte die Bundesregierung das deutsche Lieferkettengesetz bis zur Umsetzung der EU-Regelung in nationales Recht aussetzen. Anderenfalls bleiben die schon jetzt vorhandenen Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft bestehen. Die Umsetzung der Richtlinie sollte zudem so bürokratiearm und praxistauglich wie eben möglich erfolgen.“

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