ZZF-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Tierschutzgesetzes

29.02.2024  |  Stellungnahme

Lesen Sie hier die Stellungnahme des ZZF zum Referentenentwurf der vom BMEL vorgelegten Novellierung des Tierschutzgesetzes

Foto: Tobias Arhelger / AdobeStock

Stellungnahme des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes

Als Bundesverband der deutschen Heimtierbranche setzt sich der vor 77 Jahren gegründete Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) für eine tierschutzgerechte Heimtierhaltung ein. Die über 500 Mitglieder des ZZF engagieren sich für mehr Tierwohl und beschränken sich freiwillig im Handel mit Heimtieren im Rahmen ihrer regelmäßig aktualisierten und für sie bindenden Selbstverpflichtungen, den sogenannten Heidelberger Beschlüssen, welche über die Anforderungen des deutschen Tierschutzgesetzes hinausgehen.

Die Verantwortung für das Heimtier und dessen Wohl stehen an erster Stelle. Aus diesem Grund begrüßt der ZZF grundsätzlich eine Novellierung des aktuell bestehenden Tierschutzgesetzes. Der Referentenentwurf greift mehrere unserer langjährigen Forderungen zur Verbesserung des Tierschutzes auf. Zugleich finden sich in dem vorliegenden Entwurf jedoch einige Regelungen und Formulierungen, die unbedingt im Sinne des Tierwohls als auch zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Heimtierbranche, überarbeitet werden sollten.

In den nachfolgenden Punkten haben wir unsere Anmerkungen zusammengefasst. Fachliche Anmerkungen zu der von Ihnen nachträglich angeforderten Prüfung weiterer Regelungen bezüglich der Anforderungen an das Zurschaustellen von und den Handel mit Tieren auf Tierbörsen als auch die Beschränkung der Tierhaltung durch eine sogenannte Positivliste sowie dem Verbot des Handels mit Wildtieren lassen wir Ihnen zeitgleich in einem separaten Dokument zukommen.

Zu § 2 a - Kennzeichnung und Registrierung

Nach § 2 a Absatz 1 b wird das Bundesministerium ermächtigt, Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (…) zu erlassen.

Der ZZF begrüßt diese Ermächtigung grundsätzlich, sofern diese zum Schutz der Tiere im öffentlichen Raum dient. Argumente aus Sicht des ZZF wären z.B. die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen zur Eindämmung des illegalen Handels vor allem mit Welpen sowie das Wiederauffinden abhanden gekommener Tiere, z.B. über bereits etablierte Portale der Tierschutzverbände (Findefix, Tasso). Der ZZF begrüßt dieses Vorhaben für diejenigen Tierarten, die sich im öffentlichen Raum bewegen oder die aus Gründen des Tierschutzes bzw. Artenschutzes gekennzeichnet und registriert werden. Davon betroffen wären Hunde, denen gemäß der deutschen Tierschutz-Hundeverordnung ein täglicher Auslauf im Freien gewährt werden muss sowie Katzen, denen Freigang ermöglicht wird.

Da der Text offen formuliert ist („insbesondere“), könnten auch weitere Tiere von dieser Registrierung erfasst werden, was der ZZF bei den meisten Heimtiergruppen ablehnt. Eine Ausnahme stellt die Artenschutzkennzeichnung nach § 12 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BArtSchVO) dar. Durch die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchVO) übernimmt der ZZF mit seiner Ausgabestelle (Ringstelle) Kennzeichnungsaufgaben im Bereich des Artenschutzes und trägt damit zur Eindämmung des illegalen Handels bedrohter Tierarten bei, hilft aber auch beim Wiederfinden von entflogenen Vögeln.

Eine Vorschrift zur Kennzeichnung und Registrierung weiterer Tiergruppen, die sich überwiegend in Gehegen oder in einer Wohnung aufhalten, wären unverhältnismäßig. Außerdem setzen die in der § 12 der BArtSchVO festgelegten Kriterien tierart- und größenbezogene Grenzen für die Kennzeichnung.

Zu § 2 b – Anbindehaltung

Dauerhaft angebundene Tiere können nicht alle arteigenen Verhaltensweisen in vollem Umfang ausüben. Wir befürworten daher das Verbot der Anbindehaltung von Tieren, nach unserem Verständnis eine dauerhafte Haltung in angebundenem Zustand.

Der Gesetzesvorschlag lautet: „(1) Ein Tier darf nicht angebunden gehalten werden ...”, was zu Interpretationen führen könnte. Wir bitten aus diesem Grund um eine Konkretisierung bezogen auf die Dauer (Zeitraum?) und die Umstände (z.B. Pflegemaßnahmen) der Anbindehaltung. In der zum Referentenentwurf vorgelegten „Auslegung aus B Besonderer Teil“ wird unter Absatz 1 zwar erläutert, dass von dieser Regelung Pflegemaßnahmen ausgeschlossen sind und somit keine Anbindehaltung darstellen. Nichtsdestotrotz wünschen wir uns, diesen Passus im Gesetzestext zu verdeutlichen, damit hierdurch keine Missverständnisse entstehen können.

Zu § 4 c - Küken als Heimtierfutter

Nach § 4 c ist das Töten von Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus verboten. Seit Einführung des Verbotes werden vermehrt im Ausland getötete Küken nach Deutschland importiert, um beispielsweise an Greifvögel oder Schlangen verfüttert zu werden. Aufgrund der gerade im Vergleich zu Mäusen hervorragenden Eignung (analytische Zusammensetzung des Futterwertes) von Hühnerküken als Nahrung für verschiedene Heimtiere regen wir an, eine Ausnahmeregelung für die Tötung von Hühnerküken zu schaffen, wenn diese verfüttert werden. So wäre eine artgerechte Fütterung von Heimtieren in Tierheimen, Zoofachhandlungen, Privathaushalten, Wildtierauffangstationen und Zoos möglich.

Zu § 11 - Gewerbsmäßigkeit – sog. „Liebhaberzuchten“

In der gültigen Gesetzgebung und im Referentenentwurf sind für die Zucht von Tieren (laut Definition bereits eine planmäßige und wiederholte Tätigkeit im Gegensatz zur ungeplanten Vermehrung) lediglich Züchter betroffen, die nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV, vom 9. Februar 2000), über einer Grenze zur Gewerbsmäßigkeit (Haltungsumfang oder Verkaufserlös) liegen, die sie von einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG befreit. Nach der AVV ist jedoch die Gewerbsmäßigkeit bereits erfüllt, wenn Tiere planmäßig und wiederholt nachgezogen werden: „12.2.1.5 Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.” Wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang, dass jedoch alle Personen, die planmäßig und wiederholt züchten und damit laut AVV als gewerbsmäßig einzuordnen sind, regelmäßigen Tierschutzkontrollen unterliegen. Dies könnte z.B. durch die Überarbeitung der AVV erreicht werden, deren Definitionen nach fast 25 Jahren einer dringenden Überarbeitung und Anpassung an veränderte Situation bedürfen.

§ 11 (2 a) Bestandsbücher

In § 11 (2 a) wird die Führung von Bestandsbüchern gefordert, deren Inhalt, Art und Weise näher bestimmt werden kann.

Mitgliedsfirmen des ZZF, Großhändler, Züchter und Zoofachhändler verfügen bereits über verschiedene interne Arbeitsabläufe, um den Bestand der von ihnen importierten, gezüchteten oder gehandelten Tiere praktikabel und zielorientiert zu kontrollieren. Art und Weise der Dokumentation können sehr unterschiedlich sein, von Hinweisen direkt an den Haltungseinheiten gehandelter Tiere bis hin zu schriftlichen oder mündlichen Anweisungen an den unmittelbar für die Tiere verantwortlichen Personenkreis. Ein Bestandsbuch wie nach § 11 (2 a) vorgeschlagen wird, lehnt der ZZF ab.

Die von Mitgliedern des ZZF gehandelten Tiere zeigen eine sehr große Vielfalt an Arten und Haltungsformen, so dass eine allen Tiergruppen und Tierarten gerecht werdende Führung eines Bestandsbuches zum Scheitern verurteilt wäre. Es ist beispielsweise nicht möglich, Wirbeltiere wie schwimmfreudige Knochenfische und Amphibien, die aus Tierschutzaspekten zusammen in größeren Haltungseinheiten mit bestimmten Behältereinrichtungen/Rückzugsmöglichkeiten in einer tier- und verhaltensgerechten Umgebung (nach § 2 TierSchG) untergebracht sind, individuell zu erkennen und tagesaktuell zu zählen. Bereits der Versuch würde dazu führen, einzelne Exemplare zu stören und damit das Tierwohl negativ zu beeinträchtigen. Dies gilt ebenfalls für Kleinsäuger und Reptilien in mit Verstecken/Rückzugsmöglichkeiten eingerichteten Haltungseinheiten, die ohne Manipulation der Einrichtungsgegenstände nicht sichtbar und demnach auch nicht stressfrei zählbar sind. Die aus Sicht des ZZF einzige Tiergruppe wären ggf. Ziervögel, die meist in kleinen Gruppen gehalten werden und oft auch mit Artenschutzringen oder Züchterringen gekennzeichnet und somit individuell identifizierbar sind.

Darüber hinaus würde das Führen von Bestandsbüchern nach bundeseinheitlichen Vorgaben zu einem erheblichen zusätzlichen zeitlichen und bürokratischen Aufwand führen und wäre aus Sicht der ZZF-Mitglieder vom zeitlichen und administrativen Aufwand her nicht praktikabel.

Zu § 11 b Qualzuchtmerkmale

Grundsätzlich begrüßt der ZZF das Anliegen, Qualzuchtmerkmale genauer zu definieren. Aktuell führen unterschiedliche Sichtweisen von Amtstierärzten zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit (vgl. auch Dierßen, L., Schaubmar, A. R. und Krämer, S. (2024): Exekutive sieht Rechtsunsicherheit im Tierschutzvollzug. Umfrage zur Eignung der nationalen Tierschutzgesetzgebung für den Vollzug. Deutsches Tierärzteblatt 72 (1): 20–25.). Die hier unter § 11 b (1 a) aufgeführte Symptomliste ist jedoch aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, eine bessere Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen zu ermöglichen. Diese Form der undifferenzierten Aufzählung von nicht näher bestimmten Symptomen lehnt der ZZF entschieden ab.

Die meisten der im Entwurf aufgeführten Symptome sind nicht binär (vorhanden/nicht vorhanden), sondern unterscheiden sich in ihrer stetigen Ausprägung. Aus Sicht des ZZF wären diese Merkmale nur dann geeignet, wenn man objektiv feststellbare Grenzen zu objektiv erfassbaren Referenzen vorgeben würde, ab welcher Ausprägung diese Merkmale als Qualzuchten angesehen werden können. Diese Referenzen sind jedoch kaum objektiv festlegbar, da sie sich besonders durch die Rassezucht im Laufe der Domestikation bei vielen Tiergruppen verändert hat. Nicht jede Form der Merkmalsausprägung stellt deshalb aus Sicht des ZZF automatisch eine Qualzucht dar, wie die folgenden Beispiele zeigen:

  • mit der Domestikation geht die Zucht von Zwerg- oder Riesenformen, also veränderten Körperformen, einher: Welche Bemessungsgrundlage bzw. Referenz würde man für veränderte Skelettformen bei Zwergpinschern, Standardwellensittichen, Zwergkaninchen oder Belgische Riesen nehmen?
  • einige Hunderassen, wie z.B. Dackel oder Zwergspitz weisen deutliche, von der Ursprungsform des Hundes abweichende Körperformen auf. Wie sollte man diese bewerten?
  • Ohrlänge von Widderkaninchen kann stark variieren. Die Ohrlänge einiger Widderrassen mit übertypisierten Merkmalen können eine Prävalenz für Ohrenentzündungen aufweisen.
  • längere Flossenstrahlen bzw. manche Schleierflossen tragenden Fische zeigen Veränderungen des Skelettsystems. Wie wollte man diese Tiere objektiv bewerten?

Fehlbildungen des Gebisses, wie unter Punkt 14 genannt, sind gerade bei kleinen Hunden (bis etwa 10 kg) häufig und kaum ein Hund – unabhängig von der Rasse – weist ein vollzahniges, gerades Scherengebiss auf. Dies stellt für die Hunde keinerlei Problem dar. Anders zu bewerten sind ausgeprägte Über- und Unterbisse. Auch an diesem Beispiel zeigt sich die Notwendigkeit der differenzierten Definition, wann ein Qualzuchtmerkmal vorliegt und wann nicht.

Wenn diese Merkmale über eine solche nach wissenschaftlichen Kriterien objektive Grenze hinaus eine extreme Ausbildung erfahren, also der in vielen Publikationen verwendete Begriff „Übertypisierung” zur Beschreibung verwendet werden könnte, läge eine Qualzucht vor. Der ZZF setzt sich bereits seit vielen Jahren dafür ein, solche Zuchtformen über die Liste X der Heidelberger Beschlüsse vom Handel auszuschließen.

Aufgrund der fehlenden objektiven Einschätzung würde die derzeit bereits bestehende Rechtsunsicherheit bei der Bewertung des Vorliegens eines Qualzuchtmerkmals durch die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes nach Landesrecht zuständige Behörde, aus Sicht des ZZF sogar noch negativ verstärkt und Fehleinschätzungen würden Tür und Tor geöffnet. Eine Anpassung der Merkmalsliste halten wir daher für zwingend geboten. Bestimmte Merkmale könnten sonst bereits als Qualzucht ausgelegt werden, nur weil sie in geringem Maße vom Wildtyp abweichen und das, obwohl das sogenannte Qualzuchtmerkmal keine nachweisbaren negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Individuums hat.

Wir würden uns deshalb für die unter § 11 b (1 a) aufgeführten Symptome eine bundeseinheitlich differenzierte Hilfestellung zur Beurteilung wünschen, die es Tierärzten, Behörden und Haltern gleichermaßen ermöglichen würde, diese Merkmale objektiv einzuschätzen. Diese Hilfestellung könnte ggf. mit der oben bereits erwähnten Überarbeitung der AVV zum Tierschutzgesetz oder einer entsprechenden Verordnung erfolgen. Diese könnte auf wissenschaftlicher Grundlage objektive Kriterien enthalten, wie z.B. die Beurteilung der Atemnot anhand objektiver Kenngrößen, wie die Hämoglobinsättigung in Ruhe als auch eine konkretere Aufzählung der Bewegungsanomalien (Form und Ausprägung), Dysfunktionen von Organen und deren Ursachen. Die aufgeführte Verringerung der Lebenserwartung ist aus unserer Sicht ebenso kein geeigneter Parameter, da dieser nur nach dem Tod der Tiere ermittelt werden kann und auch ohne Referenzwerte (bei Hunden: Größe, Rasse, Geschlecht) nicht objektiv verglichen werden kann. Eine verringerte Lebenserwartung steht dabei nach unserer Auffassung in keinem Zusammenhang mit einer verminderten Lebensqualität.

Abbildung in Medien

Der ZZF stellt in den von ihm herausgegebenen Medien nur Tiere dar, die keinerlei Qualzuchtmerkmale aufweisen und folgt damit einem Aufruf der Bundestierärztekammer. Auch aus diesem Grund befürworten wir die Regelung, keine Wirbeltiere mit Qualzuchtmerkmalen in der Öffentlichkeit abbilden zu dürfen. Wünschenswert hierbei wäre kein striktes Verbot der Darstellung in den Medien, sondern differenzierte Vorgaben, denn nicht jedes Merkmal ist automatisch mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden. Es sei zudem angemerkt, dass es im Sinne der Aufklärung weiterhin rechtssicher erlaubt sein muss, mittels Abbildungen über Qualzuchtmerkmale zu informieren und vor Schäden durch Qualzuchtmerkmale zu warnen.

Verbot der Zucht nach § 11 b (4) – Zucht von Arten und Rassen verbieten

Im Referentenentwurf wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten. Der ZZF fordert dringend, diesen Passus zu überarbeiten und die Begriffe Arten und Rassen zu streichen, da das Verbot der Zucht einer Art (z.B. des Haushundes, der Hauskatze oder eines Kaninchens) unverhältnismäßig wäre. Der unscharfe und daher umstrittene Begriff der Rasse sollte überdies besser vermieden werden.

Zu § 11 c - Handel im öffentlichen Raum

Nach § 11 c ist der gewerbsmäßige Handel auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht gestattet. Der ZZF begrüßt dieses Verbot, welches sowohl den illegalen Handel aber auch Spontankäufe eindämmen oder verhindern kann. Vor dem Kauf eines Tieres muss aus Sicht des ZZF eine längere und umfassende Beratung erfolgen, die nicht im Vorbeigehen erfolgen kann. Wichtige Aspekte des Verbots sind auch ein erhöhtes Risiko des Entkommens von Tieren, wenn diese nicht in geschlossenen Gebäuden gehandelt werden sowie der ggf. unzureichende Schutz vor Einwirkungen des Klimas.

Zu § 11 d - Online Handel

Der ZZF begrüßt, dass der vorliegende Entwurf eine Möglichkeit vorsieht, den anonymen gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Tieren auf Online-Plattformen zu regulieren.

Bevor ein Tier gekauft wird, muss aus Sicht des ZZF eine umfassende Beratung, die über die Bedürfnisse des Tieres aufklärt, unbedingt erfolgen. Hierbei ist auch darauf zu achten, ob der zukünftige Halter die Haltungsansprüche des bevorzugten Tieres erfüllen kann und sich der lebenslangen Verantwortung für das Tier bewusst ist. Ebenso wichtig ist es, dass gegenüber dem Interessenten durchaus mögliche Bedenken geäußert werden können und so unter Umständen von der Anschaffung abgeraten wird.

Der ZZF setzt sich deshalb seit vielen Jahren für den regelbasierten und überwachten stationären Zoofachhandel ein, dessen Voraussetzung eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG sowie die Überwachung durch die zuständige Behörde ist. Der Handel auf Online-Plattformen ist dagegen bisher nicht vollständig kontrollier- oder rückverfolgbar. Der ZZF erachtet es daher für sinnvoll, Namen und Anschrift des Anbieters angeben zu müssen.

Um einen direkten Kontakt zwischen dem Anbieter und Käufer über eine lokale Umkreissuche zu ermöglichen, wäre es für Online-Anbieter sinnvoll, eine solche Möglichkeit zu etablieren, um den persönlichen Kontakt zwischen Anbieter und Käufer zu unterstützen, damit Anbieter auch nach dem Kauf für Beratungen zur Verfügung stehen können.

Der ZZF begrüßt ebenfalls die Bestrebungen des Gesetzgebers, Anhaltspunkte für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit von Onlineanbietern gemäß § 11 TierSchG zu erheben. Aus Sicht des ZZF sollten in diesem Zusammenhang, wie bereits erwähnt, die Voraussetzungen für die Gewerbsmäßigkeit in der AVV neu bewertet, überabeitet und an die neue Gesetzgebung angepasst werden.

Zu § 16 Tierbörsen

Der Entwurf sieht vor, dass bei Tierbörsen, an denen „gewerbsmäßig tätige Züchter, Halter oder Händler teilnehmen (...), während der Dauer der Tierbörse eine Kontrolle vor Ort zu erfolgen hat”. Der ZZF begrüßt diesen Entwurf, da er erlaubt, die kleinen nichtgewerbsmäßigen Vereinsbörsen von der im Referentenentwurf formulierten Voraussetzung einer ständigen Kontrolle während der Veranstaltung auszunehmen.

Die Kontrollen gewerbsmäßiger Börsen sollen im vorliegenden Entwurf auch die unmittelbar an die Tierbörse angrenzende öffentliche Straße, Wege und Plätze beinhalten. Dies lehnt der ZZF in dieser Form ab. Die Kontrolle sollte nur bei begründetem Verdacht erfolgen dürfen. Durch die Kontrolle entstehende Kosten sollten dabei nicht dem Börsenveranstalter zur Last gelegt werden können.

Nach dem jetzigen Entwurf könnten Besucher der Tierbörse oder auch sich zufällig in der Nähe der Tierbörse befindliche Personen anlasslos überprüft werden. Derart willkürliche, anlasslose Kontrollen außerhalb des Veranstaltungsortes halten wir für nicht rechtskonform.

Überdies weisen wir darauf hin, dass die Erweiterung des zu kontrollierenden Bereichs nicht im Einklang mit den Leitlinien des BMEL zur Durchführung von Tierbörsen steht. Dort werden zur Erlaubniserteilung der Ort der Veranstaltung sowie die Beschreibung der (geschlossenen) Räume und Einrichtungen, die der Durchführung der Tierbörse dienen sollen, angefragt, welche die Umgebung jedoch nicht miteinschließt.

Zu § 16 k – Bundestierschutzbeauftragte

Der ZZF begrüßt die Einführung der Stelle einer Bundestierschutzbeauftragten, die unabhängig handelt und bezogen auf den Bundestag bestellt wird. Der ZZF regt an, die Stelle mit einem angemessenen eigenen Etat für die Initiierung von Projekten auszustatten, und dies gesetzlich zu verankern.

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