Sachkundenachweis – Nur mit Brief und Siegel: Heimtierhandel mit behördlicher Genehmigung
Sachkundenachweis nach § 11 Tierschutzgesetz
Wer ein Zoofachgeschäft eröffnen möchte, muss nach Tierschutzgesetz § 11 Abs. 3 bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Genehmigung einholen. Die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen/gewerblichen Handel mit lebenden Wirbeltieren gemäß § 11 Tierschutzgesetz ist von der jeweiligen Firma zu beantragen und wird auch immer auf die Firma ausgestellt, nicht etwa auf die verantwortliche Person.
In einem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
- die zum Sortiment gehörenden Tierarten und die Stückzahl
- die Räume und Einrichtungen für die Tierhaltung
- die für die Tiere verantwortliche Person.
Wie die Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gestalten sind, ist nicht konkret festgelegt. Die jeweils zuständige Behörde entscheidet, was im Einzelfall als tierschutzgerecht und damit erlaubnisfähig zu betrachten ist. Um dieser großen Verantwortung gerecht werden zu können, kann der Amtstierarzt Fachliteratur zu den fraglichen Tierarten bei seinen Entscheidungen berücksichtigen. Für Gehegemaße und -einrichtung sowie Besatzdichten können auch die einschlägigen TVT-Checklisten und die Mindestanforderungsgutachten des Bundeslandwirtschaftsministeriums als Orientierungsgrundlage dienen. Der ZZF empfiehlt, frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen, um die geplanten Einrichtungen abzustimmen.
Sachkunde der verantwortlichen Person
Die in einem Zoofachgeschäft für die Tiere verantwortliche Person ist verpflichtet, gegenüber dem örtlichen Veterinäramt ihre langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit den handelsrelevanten Heimtierarten nachzuweisen. "Langjährig" wird dabei meist mit etwa drei Jahren gleichgesetzt. Der Antragsteller muss bei der Behörde Unterlagen einreichen, die die praktische Erfahrung im Umgang mit den Heimtierarten sowie die theoretischen Kenntnisse belegen, beispielsweise Arbeitszeugnisse, Ausbildungsnachweise etc..
Manchmal lädt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Antragsteller zusätzlich zu einem Fachkundegespräch / mündliche Prüfung. In einigen Bundesländern ist das zusätzliche Fachkundegespräch quasi obligatorisch. Zu diesem Fachgespräch kann die Behörde externe Experten als Prüfungskommission hinzuziehen oder externe Prüfungen anerkennen. Beispielsweise kann die ZZF Zusatzqualifikation "Zoofachspezifisches Wissen" auch als Ersatz für ein Fachgespräch nach § 11 Tierschutzgesetz gelten.
Achtung: Wer seine Ausbildung in einem Betrieb ohne Tier-Angebot absolviert hat, kann den Sachkundenachweis aufgrund der fehlenden Erfahrung im Umgang mit Tieren nicht erbringen!
Quereinsteiger in den Zoofachhandel
Zoofachhandels-Quereinsteiger (Züchter, Tierpfleger, private Tierhalter etc.), die auch mit Tieren handeln wollen bzw. die verantwortliche Person in einem Zoofachgeschäft werden wollen, müssen ebenfalls einen Antrag bei der örtlichen Veterinärbehörde stellen. Voraussetzung für die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Heimtieren ist die langjährige Erfahrung im Umgang mit allen Heimtieren, die ins Sortiment aufgenommen werden sollen.
Die Erfahrung im Umgang mit den handelsrelevanten Tierarten und die theoretische Sachkunde beweisen Antragsteller mit Hilfe von Unterlagen beispielsweise über Zuchterfolge und ggf. auch durch eidesstattliche Erklärungen Dritter. Nach Prüfung dieser Unterlagen lädt die Behörde sie häufig zu einem zusätzlichen bzw. in einigen Bundesländern auch quasi obligatorischen Fachkundegespräch/mündliche Prüfung.
Sachkunde der sonstigen Mitarbeiter/-innen
Für Tierverkauf, Tierpflege und Kundenberatung darf nur sachkundiges Personal eingesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Kenntnisse im Umgang mit Heimtieren gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen haben. Die jeweils zuständige Behörde darf das nicht verlangen, weil ihr dafür - im Unterschied zum Sachkundenachweis der verantwortlichen Person - der gesetzliche Auftrag fehlt.
Der Betreiber eines Zoofachgeschäfts oder sein Beauftragter (Geschäftsführer, Filial- oder Abteilungsleiter) haben sich von der Sachkunde jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters selbst zu überzeugen, bevor sie in den Bereichen Tierverkauf, Tierpflege und/oder Kundenberatung eingesetzt werden. Ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sachkundig sind, sollte dokumentiert werden. Für die Dokumentation eignen sich Kopien der Zeugnisse früherer Arbeitgeber, der regelmäßige Nachweis von betriebsinternen Schulungen oder Bescheinigungen über externe Fortbildungen wie beispielsweise in der ZZF Heimtier Akademie oder die ZZF-Zusatzqualifikation mit IHK-Zeugnis etc.
Sachkunde
Dr. Stefan Hetz
Wissenschaftlicher Fachreferent für Heimtiere und internationale Beziehungen
Selina Schlierenkamp
Wissenschaftliche Fachreferentin für Heimtiere