Negativliste für den Tierschutz

  1. Die Rote Liste - Negativliste für den Tierschutz besteht aus den Anhängen A und B. In der Roten Liste - Tierschutz, Anhang A, werden solche Tierarten aufgeführt, die als Heimtier ungeeignet sind und für die der Erweiterte Vorstand des ZZF ein generelles Präsentationsverbot beschlossen hat.
  2. Für die Aufnahme von Tieren in den Anhang A gelten die nachfolgenden Kriterien. Tiere, die aufgrund artenschutzrechtlicher Bestimmungen vom Handel ausgeschlossen sind, sind nicht gesondert aufzuführen.
    • Ungeeignet für die Heimtierhaltung
      Ein Tier ist für die Heimtierhaltung ungeeignet, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: - Das Tier kann nicht frei gehalten werden und erreicht ausgewachsen eine Körpergröße, für die keine ausreichend großen Behältnisse geboten werden können. Eine Haltung in Freilandanlagen oder -teichen ist ebenfalls nicht möglich. - Das Tier hat besondere Ansprüche an Futter oder an Umwelt- (bei Fischen: Wasser-) Bedingungen, die nicht befriedigt werden können - insbesondere also so genannte "Futterspezialisten".
    • Tierschutzwidrige Fang- und Exportmethoden
      In Anhang A werden Tierarten aufgenommen, die bekanntermaßen nur mittels tierschutzwidriger Fang- und Transportmethoden in den Handel gelangen. Beschränken sich diese Methoden auf einzelne Fanggebiete, so ist der Handel mit Tieren aus diesen Gebieten untersagt. Die Selbstbeschränkung gilt nur für Tiere aus Ursprungsländern, in denen eine tierschutzgerechte Behandlung nicht gewährleistet ist. Entsprechende Ausnahmen von der Selbstbeschränkung sind in der Roten Liste - Tierschutz zu vermerken.
    • Züchterische und chirurgische Veränderungen
      Bestimmte Formen einer Art sind aufgrund züchterischer oder chirurgischer Maßnahmen (Ausnahmen: Kastration und Sterilisation) so verändert, dass sie zu artüblichen Verhaltensweisen nicht mehr in der Lage sind. Die diesbezüglichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind lediglich als Minimalforderungen zu betrachten.
    • Zweifelhafte Eignung
      Tierarten, die erstmalig in den Heimtierhandel gelangen, sind auf ihre Eignung für die Heimtierhaltung zu überprüfen und bei zweifelhafter Eignung in Anhang A oder B aufzunehmen.
  3. Im Anhang B werden solche Tiere aufgeführt, die nur bedingt für die Heimtierhaltung geeignet sind und für die der Erweiterte Vorstand des ZZF eine besondere Kennzeichnungs- und Informationspflicht beschlossen hat.

  4. Ein Tier ist für die Heimtierhaltung nur bedingt geeignet und wird in Anhang B aufgenommen, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist. Tiere, die aufgrund artenschutzrechtlicher Bestimmungen vom Handel ausgeschlossen sind, sind nicht gesondert aufzuführen.

    • Tiere, die nach dem Verkauf noch erheblich wachsen und deshalb besondere Anforderungen an die Größe des Behältnisses bzw. der Freilandanlage oder des Teiches stellen.
    • Das Tier ist aufgrund seines arttypischen Verhaltens zur gemeinsamen Haltung mit anderen Tieren nicht geeignet - insbesondere also Tiere mit einer räuberischen Lebensweise oder mit territorialen Ansprüchen.
    • Das Tier stellt besondere Ansprüche an das Futter oder an Umwelt- (bei Fischen: Wasser-)Bedingungen, zu deren Befriedigung spezielle Kenntnisse des Halters erforderlich sind.
  5. Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Punkte 1a und 3a der "Allgemeinen Bestimmungen"

    • Die Kennzeichnung ist auf einem Namens- (Preis-) Schild an jedem Behältnis anzubringen, in dem mindestens eines der in Anhang A oder B aufgeführten Tiere gehalten wird.
    • Die Kennzeichnung erfolgt im Großhandel aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Punkt 3a der Allgemeinen Bestimmungen mittels eines gelben Punktes von mindestens 8 mm Durchmesser für Tiere des Anhangs A. Tiere des Anhangs B werden im Groß- und Einzelhandel mittels eines roten Punktes von mindestens 8 mm Durchmesser gekennzeichnet. Die Bedeutung der Kennzeichnung ist an gut sichtbarer Stelle in einem Aushang zu erläutern. (siehe Punkte 1a und 3a)
  6. Vom Erweiterten Vorstand des ZZF beschlossene Änderungen treten nach der Veröffentlichung im Zoologischen Zentralanzeiger ZZA in Kraft.