- Tierschutz
ZZF-Stellungnahme zum EU-Verordnungsvorschlag zum Tierschutz bei Hunden und Katzen
12.01.2024 | Stellungnahme
Der ZZF hat zum EU-Verordnungsvorschlag zum Tierschutz bei Hunden und Katzen („EU-Tierschutzpaket“) eine Stellungnahme eingebracht.
Stellungnahme des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF) zum EU-Verordnungsvorschlag zum Tierschutz bei Hunden und Katzen und ihrer Nachverfolgbarkeit
Der vor 76 Jahren gegründete Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) setzt sich als Bundesverband der deutschen Heimtierbranche für eine tierschutzgerechte Heimtierhaltung ein. Die über 500 Mitglieder des ZZF beschränken sich aufgrund einer regelmäßig aktualisierten und für sie bindenden Selbstverpflichtung, den sogenannten Heidelberger Beschlüssen, welche über die Anforderungen des deutschen Tierschutzgesetzes in vielen Punkten hinausgeht. Hier ist unter anderem festgehalten, dass Mitglieder des ZZF keine Hunde oder Katzen im Zoofachhandel verkaufen dürfen. Stattdessen empfehlen wir nachdrücklich die Zusammenarbeit mit kooperierenden Tierheimen und lokalen Züchtern. Grundsätzlich begrüßen wir, wenn der Gesetzgeber die gewerbsmäßige Zucht und den Handel mit Hunden und Katzen im Sinne einer Verbesserung des Tierwohls verbindlich regeln möchte. Dazu gehört auch, dass innerhalb der Europäischen Union gemeinsame Standards definiert werden sollten, die von allen EU-Mitgliedländern gleichermaßen eingehalten werden.
Unsere Stellungnahme zum Entwurf „Proposal of the European Parliament and of the Council on the welfare of dogs and cats and their traceability” finden Sie in den nachfolgenden Punkten. Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Arbeit verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
Allgemeine Anmerkungen:
Der ZZF begrüßt, dass durch den EU-Verordnungsvorschlag insgesamt ein höheres Tierschutzniveau in Europa erreicht werden soll. Außerdem stimmen wir einer EU-weiten Harmonisierung zu, die bereits hohe Standards aus dem nationalen Tierschutz in Deutschland umfassen (z.B. Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV), Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV)) und diese in diesem Verordnungsentwurf berücksichtigen.
Allerdings fehlt es der Europäischen Union an einer tragfähigen Gesetzgebungskompetenz in originären Tierschutzfragen. Weder aus Art. 13 AEUV, noch aus Art. 193 AEUV oder der EU-Tierschutzstrategie, noch in der Gesamtschau mit anderen Bestimmungen der AEUV lässt sich eine eigenständige Kompetenz der Europäischen Union für den Tierschutz herleiten. Tierschutzrechtliche Kompetenzen der Europäischen Union bestehen ausschließlich als Ergänzung zu sektoriellen Kompetenznormen. Der ZZF zeigt sich daher irritiert, dass die Europäische Kommission mit diesem Verordnungsentwurf offenbar eine weitergehende Kompetenz in Sachen Tierschutz für sich in Anspruch nimmt. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass in der Begründung des vorliegenden Verordnungsentwurfes die Harmonisierung des EU-weiten Handels sowie die Kontrolle des Tierseuchengeschehens unter Berufung auf das EU-Tierseuchengesetz (Animal Health Law, AHL) herangezogen wird. Schließlich lässt der Entwurf im Gesamtkontext keinen Zweifel, dass der Tierschutz zentrales Element der Regelungsmaterie ist. Aus diesem Grunde lässt sich nach Auffassung des ZZF keine Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union für den Verordnungsentwurf konstruieren. Der Verordnungsentwurf ist daher – trotz des grundsätzlich begrüßenswerten Anliegens – als unzulässig abzulehnen. Denkbar wäre hingegen eine Empfehlung oder Stellungnahme der Europäischen Kommission.
Konkrete Anmerkungen zu unserer Stellungnahme:
- Der Verordnungsentwurf Artikel 4 sieht vor, Zuchtbetriebe mit mehr als drei Hündinnen bzw. Katzen und insgesamt zwei Würfen pro Zuchtbetrieb und Kalenderjahr auszuschließen. Da gewerbsmäßige Züchter mit einer beschränkten Anzahl an Würfen pro Jahr einen Großteil des Marktes abdecken, wäre es wünschenswert, grundsätzlich alle Zuchtbetriebe einzuschließen, die gewerbsmäßig, also im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz (AVV) planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung handeln. Der Begriff „Zucht“, für sich alleine genommen, stellt aus unserer Sicht bereits eine planmäßige Tätigkeit dar, die von einer gelegentlichen Vermehrung abzugrenzen wäre
(vgl. https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/nutztiere/tierzucht/tierzucht_node.html). Diese sollte man aus unserer Sicht genauer gegen den Begriff „Vermehrung“ abgrenzen und mit dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit abstimmen. Somit sollten auch diejenigen Zuchtbetriebe davon betroffen sein, die weniger als zwei Würfe pro Zuchtbetrieb und Kalenderjahr produzieren. Zur Verbesserung des Tierwohls werden so Hobbyzuchten den gewerblichen Zuchten gleichgestellt. Gelegentliche Zufallsvermehrungen, also keine geplante und gezielte Verpaarung, im privaten Umfeld sollten hiervon ausgenommen sein.
Im Entwurf wird eine Ausnahme für Zuchtbetriebe beschrieben, die bis zu zwei Würfe pro Zuchtbetrieb und Kalenderjahr bei maximal drei Hündinnen erlauben. Theoretisch könnte nach diesem Entwurf eine Hündin zwei Nachzuchten pro Jahr produzieren, was aus unserer Sicht keine Verbesserung des Tierschutzes darstellt. Es wäre besser, die Anzahl der Würfe nicht nur auf den Zuchtbetrieb, sondern auch auf die einzelne Hündin zu beziehen.
Unter Satz 3 Artikel 4 sind Tierheime mit maximal 10 Hunden bzw. 20 Katzen von diesem Entwurf ausgenommen. Da eine Beschränkung der Anzahl der Tiere grundsätzlich nicht zum Tierwohl beiträgt, sollten kleine, genauso wie große Einrichtungen, einbezogen werden. Wir bitten deshalb darum, diese Regelung zu überdenken und die Angaben bezüglich der Tierzahlen zu überarbeiten.
- In Artikel 5 werden die allgemeinen Grundsätze des Tierschutzes unter Berücksichtigung der Fünf Freiheiten festgehalten. Die Beschreibung dieser Grundsätze ist nach Auffassung des ZZF ausreichend dargestellt, weshalb eine detaillierte Vorgabe wie im Anhang dargestellt, nicht notwendig erscheint. Sollen dennoch Detailangaben (z.B. zur Fütterung, Temperatur, Alter bei Zuchtbeginn) enthalten sein, wäre es wünschenswert, diese Angaben zu differenzieren und beispielsweise dem Körpergewicht, der Rasse und ggf. der Konstitution des Tieres anzupassen.
- Eine Aufklärung des Käufers und zukünftigen Halters, wie in Artikel 8 des Entwurfs gefordert, ist notwendig, um das Wohlergehen des Tieres zu gewährleisten und eine Abgabe des Tieres aufgrund einer Überforderung des Halters zu verhindern. Mitglieder des ZZF haben sich dazu verpflichtet, die Kunden im Zoofachhandel umfassend zu beraten. Der zukünftige Halter muss sich seiner Verantwortung bewusst sein. Spontankäufe und spontane Abgaben der Tiere sollen hiermit verhindert werden. Eine verpflichtende Weitergabe an Informationen an den zukünftigen Halter wird vom ZZF befürwortet.
- Nach Artikel 17 sollen Hunde und Katzen innerhalb von drei Monaten nach der Geburt mit einem Transponder gekennzeichnet und registriert werden. Der ZZF begrüßt dieses Vorhaben für diejenigen Tiere, die sich im öffentlichen Raum bewegen oder bei denen Tierschutz- bzw. Artenschutzgründe für eine Kennzeichnung und Registrierung sprechen. Hiervon betroffen wären demnach Hunde, für die nach der deutschen TierSchHuV die gesetzliche Pflicht besteht, täglichen Auslauf im Freien zu gewährleisten sowie Katzen, denen Freigang ermöglicht wird. Tiere, die sich lediglich in einer Wohnung aufhalten und demnach wenig bis keinen Kontakt zu anderen Tieren haben und innerhalb geschlossener Systeme verbracht werden, haben für das Argument der Übertragung von Tierseuchen nach unserer Meinung keine Relevanz. Eine Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die sich ganz überwiegend in einer Wohnung aufhalten, wäre demnach unverhältnismäßig zu dem damit verbundenen organisatorischen, bürokratischen und finanziellen Aufwand für den Tierhalter. Außerdem sollte bei Nicht-Freigängern auch im Sinne des Tieres besser im Einzelfall abgewogen werden, ob die Kennzeichnung mittels Implantierung eines Mikrochips gerechtfertigt ist.
Für Tiere im öffentlichen Raum sehen wir eine Kennzeichnung und Registrierung als vorteilhaft. So wird dem Halter ermöglicht, sein Tier nach dem Entlaufen im öffentlichen Raum z.B. durch bereits etablierte Portale wie Findefix oder Tasso wiederzufinden.
EU-Verordnungsvorschlag als PDF