Zoofachhändler/in
Handel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln

Sachkundenachweis für die Bereiche Hund und Katze

Wer gemäß des neuen Tierarzneimittelgesetzes - TAMG, Januar 2022 mit freiverkäuflichen Arzneimitteln für Hund und Katze handeln möchte, muss über Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Bereitstellen von freiverkäuflichen Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten sowie über Kenntnisse über die für diese Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte geltenden Vorschriften verfügen. Diese Kenntnisse muss er gegenüber seinem Großhändler nachweisen, nachdem dieser gegenüber dem Einzelhändler belegt hat, über die erforderliche Großhandelserlaubnis zu verfügen.

Es ist davon auszugehen, dass bereits vorhandene IHK-Sachkundenachweise weiterhin gültig sind.

Ausnahme für andere Heimtiere

Auch nach dem neuen TAMG gilt für den Zoofachhandel unter Umständen eine Ausnahme beim Verkauf von freiverkäuflichen Tierarzneimitteln für Heimtiere. Konkret geht es um als Heimtiere gehaltene, nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Tiere, bei denen es sich um in Aquarien oder Teichen gehaltene Tiere, Zierfische, Ziervögel, Brieftauben, Terrarium-Tiere, Kleinnager, Frettchen oder Hauskaninchen handelt. Wenn der Hersteller bei der zuständigen Behörde beantragt hat, dass das Tierarzneimittel für oben genannte Tierarten von der Zulassungspflicht ausgenommen wird, gilt auch für den Zoofachhandel eine Befreiung vom Sachkundenachweis.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat dazu in einem Schreiben an den ZZF feststellt: „Die Ausnahme des § 60 AMG von dem Erfordernis eines Sachkenntnisnachweises wird im TAMG in analoger Weise fortgeführt, soweit es den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere, die nach § 4 TAMG von der Pflicht zur Zulassung freigestellt sind, betrifft."

Selina Schlierenkamp

Selina Schlierenkamp

Wissenschaftliche Fachreferentin für Heimtiere

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