Neue Tierschutz-Hundeverordnung ab dem 1.1.2022
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Zum Jahreswechsel tritt die neue Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft. Die Änderung der Bundesverordnung hin zu mehr Tierschutz in der Hundehaltung hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bereits im August 2020 vorgelegt.
Zum Jahreswechsel tritt die neue Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft. Die Änderung der Bundesverordnung hin zu mehr Tierschutz in der Hundehaltung hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bereits im August 2020 vorgelegt. Der ZZF berichtete schon damals darüber und begrüßte das Vorhaben als wichtigen Schritt für mehr Tierschutz in der Hundehaltung. In seiner Stellungnahme betonte der Verband vor allem die positiven Auswirkungen in den Bereichen der Hundezucht und Zwingerhaltung.
Mit der Novellierung der Tierschutz-Hundeverordnung werden unter anderem die geltenden Anforderungen an die Hundehaltung verbessert, um unzureichende Zucht- und Haltungsbedingungen zu vermeiden. Das beinhaltet auch das Ausstellungsverbot für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen. Das Ausstellungsverbot wird dabei nicht auf reine Zuchtausstellungen beschränkt, sondern auf alle Veranstaltungen ausgedehnt, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen. Das bereits geltende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde wird ebenfalls auf sonstige Veranstaltungen ausgedehnt.
Die Anforderungen an die Hundezucht werden verschärft, insbesondere um eine ausreichende Sozialisierung der Hundewelpen gegenüber dem Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize zu gewährleisten. So darf in der gewerbsmäßigen Hundezucht eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen. Zudem wird sowohl für private als auch gewerbliche Züchter eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen vorgegeben.
Für die besonderen Bedingungen beim Einsatz und der Ausbildung von Herdenschutzhunden werden spezielle Regelungen getroffen. So wird unter anderem klargestellt, dass das Vorhalten einer Schutzhütte beim Einsatz von Herdenschutzhunden nicht erforderlich ist, wenn ein anderer ausreichender Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung steht. Die Anbindehaltung von Hunden wird grundsätzlich verboten. Sie ist nur noch im Rahmen der Arbeitstätigkeit von Hunden unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
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