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ZZF-Stellungnahme zum Gesetz-Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG)

01.08.2023  |  Stellungnahme

Der ZZF hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) eine Stellungnahme eingebracht.

Foto: Adobe/Eugenio Marongiu

Stellungnahme des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG)

1. Zu §3 Sachkunde

Unter (2) Absatz 2 führen Sie als Inhalt der theoretischen Sachkundeprüfung die erforderlichen Kenntnisse über „die Aufzucht, das Sozialverhalten und rassespezifischen Eigenschaften von Hunden“ aus. Bei dem Begriff „Aufzucht“ würden wir uns eine Konkretisierung wünschen. Besonders die Sozialisationsphase in den ersten Lebenswochen eines Hundes ist die wichtigste Entwicklungsphase im Leben, die seinen Charakter nachhaltig prägt. Mit der Aufnahme der Welpenentwicklung, genauer gesagt der „Sozialisation und Habituation“ junger Hunde würde diese Vorgabe differenziert betrachtet werden. Unklar ist uns, ob es in diesem Kontext um das Wissen um alle „Hunderassen“ geht. Wir appellieren für eine differenziertere Betrachtung der hier aufgeführten „rassespezifischen“ Eigenschaften, die zwar für morphologische Parameter (Größe, Gewicht, Futterbedarf) darstellbar ist, unserer Meinung nach aber nicht aber auf individuelle pauschalisierende Verhaltensparameter (Rasse X ist friedlich) anwendbar ist.


Des Weiteren wäre es zielführend die Formulierung „rassespezifische Eigenschaften“ generell zu überdenken. Hierbei geht es um die „spezifische Eigenschaft“ des Hundes, die nicht zwangsläufig mit dessen „Rasse“, sondern mit dem Hund als Individuum, verbunden ist. In diesem Zusammenhang ist es wünschenswert, dass von „der Eigenschaft des zu haltenden Hundes“ und nicht der „rassespezifischen Eigenschaften von Hunden“ gesprochen wird. Außerdem stellt sich bei der Formulierung „rassespezifische Eigenschaften von Hunden“ die Frage, ob es bei der Überprüfung der Sachkunde nicht ausreichend ist, die pauschalen Eigenschaften dieser bestimmten „Rasse“ zu kennen, die der zukünftige Besitzer auch zu halten beabsichtigt, oder ob alle „Hunderassen“ in der Sachkundeprüfung enthalten sind.


Durch das ersatzlose Streichen von §3 (6) entfällt die Sachkundevermutung für Personen, die nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme einer Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder (…) betreut hat. Demnach würde z.B. auch die Sachkunde von Personenkreisen, die keinen eigenen Hund gehalten, aber z.B. im Ehrenamt mehr als zwei Jahre sehr intensiv in Tierheimen mit Hunden gearbeitet haben (insofern für diesen Personenkreis nicht eine Ausnahme nach §3 (6) 4 gilt), ggf. davon betroffen sein. Wir würden uns wünschen, dass der Passus der Sachkundevermutung für diese Personenkreise überarbeitet wird und konkrete Ausnahmeregelungen getroffen werden.

2. Zu §4 Kennzeichnung

Zur Kontrolle eines illegalen Handels mit Hundewelpen durch eine transparente Rückverfolgbarkeit der Herkunft der Hunde, sprechen wir uns für eine frühzeitige (möglichst schon wenige Wochen nach der Geburt) erfolgende Kennzeichnung und Registrierung von Hundewelpen aus. Sobald der Welpe vom Züchter an den neuen Halter abgegeben wird, könnte, ggf. innerhalb einer festzulegenden Frist, eine Ummeldung beim nächsten Tierarztbesuch erfolgen.


3. Zu §7 Erlaubnisvorbehalt für das Halten eines Hundes mit gesteigerter Aggressivität

Da der ZZF eine pauschale Listung von Rassen und auch andere Kategorisierungen von Tieren (Exoten, Positivlisten) strikt ablehnt, begrüßen wir eine individuelle differenzierte Prüfung des Hundes auf eine gesteigerte Aggressivität. Bezugnehmend auf unsere obige Forderung zur früher Kennzeichnung und Registrierung bestünde hier zusätzlich die Möglichkeit festzustellen, ob die Herkunft des Tieres mitverantwortlich für eine gesteigerte Aggressivität sein könnte.

4. Zu §10 Erlaubnis

Zum Führen von Hunden mit gesteigerter Aggressivität im öffentlichen Raum ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis wäre demnach in Zukunft nur noch dann zu erteilen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wir halten eine altersmäßige Einschränkung im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer Hunde oder Personen im öffentlichen Raum grundsätzlich für sinnvoll, sie sollte aber differenzierter erfolgen und von den individuellen Eigenschaften des Hundes abhängig gemacht werden. Sonst bestünde z.B. für Familienmitglieder unter 18 Jahren trotz gegebener Kompetenz und Sachkunde in Zukunft keine Möglichkeit, den Hund zu führen, was im Falle einer Vertretung der Besitzer zu Einschränkungen führen könnte. Außerdem wäre es nicht im Sinne des Tierwohls, wenn Hunde aufgrund dieser Einschränkung weniger häufig im öffentlichen Raum ausgeführt würden, als ohne diese starke altersmäßige Begrenzung. Wir plädieren deshalb dafür, das Alter auf 14 Jahre abzusenken und die Erlaubnis von den individuellen Eigenschaften des Hundes abhängig zu machen.

5. Zu §13 Wesenstest

Der Wesenstest ist von einer vom Fachministerium zugelassene Person durchzuführen. Hierbei wäre es wünschenswert, wenn die Person „nachweisbar vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden“ vorzeigt.

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